Änderungen der bayerischen Bauordnung 01.02.2021
Zum 1. Februar 2021 traten Änderungen der bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft. Unter anderm wurden die Abstandstflächen (Art. 6) neu geregelt. An Außenwänden (Art. 26) sind unter gewissen Vorraussetzungen nun für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 auch Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig. Bei Dächern (Art. 30) ist unter entsprechenden Bedingungen, ein auf 50 cm verkürzter Abstand von brennbaren Energiegewinnungsflächen zu Brandwänden möglich. Durch die Neuregelung von Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58) entstehen Verfahrenserleichterung bei Nutzungsänderungen von bestehenden Dachgeschossen zu Wohnzwecken, einschließlich der Errichtung von Dachgauben. Regelungen bezüglich des Blitzschutzes (Art. 44) bleiben unverändert.