Änderung Art. 30 der Bayerischen Bauordnung ab 01.03.2023

Zum 01.03.2023 tritt eine Änderung der Bayerischen Bauordnung Art. 30 „Dächer“ in Kraft.  Die Installation von Energiegewinnungsflächen ist zukünftig in „dachparallel“ und „nicht dachparallel“ zu unterscheiden.

„Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen

1) mindestens 1,25 m entfernt sein:
a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung,
wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
b) nicht dachparallel installierte Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche
Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen
Brandübertragung geschützt sind, und

2) mindestens 0,50 m entfernt sein dachparallel installierte Solaranlagen, wenn sie
nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.“

Die genannten Mindestabstände gelten nicht, wenn die Brandwände mindestens 30 cm über
die Bedachung geführt sind.