Novellierte Gefahrenstoffverordnung tritt zum 05.12.2024 in Kraft
Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird rechtlich bindend das aus der (TRGS 910) bekannte risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt. Das Konzept definiert drei Risikobereiche: geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern/m³), mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 Fasern/m³) und hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 Fasern/m³). Aufgrund der Farbgebung der Risikobereiche (grün, gelb, rot) wird das Maßnahmenkonzept auch „Ampel-Modell“ genannt.
Die feste Überdeckung, Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern (zum Beispiel durch die Installation von Photovoltaikanlagen) bleibt wie bereits zuvor verboten . Neu hinzugekommen ist ein Überdeckungsverbot für Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen sowie asbesthaltige Bodenbeläge. Darüber hinaus besteht nun auch ein Verboten für Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.
Weiterhin orientiert sich die neue Gefahrstoffverordnung am Stichtag des Inkrafttretens des Asbestverbots, demnach muss in allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden.