Aktualisierung der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2025

Art. 30 (5) 2. BayBo wurde dahingehend geändert, dass unabhängig davon, ob Energiegewinnungsflächen „dachparallel“ oder „nicht dachparallel“ installiert werden, ein Mindestabstand von 0,50 m zu Brandwänden und zu Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, einzuhalten ist.

Der genannten Mindestabstand gilt nicht, wenn die Brandwände mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind.

 

Art. 44a (6) BayBO wurde hinsichtlich der Solarpflicht geändert, so dass die Solarpflicht als
erfüllt gilt, „wenn solarthermische Anlagen oder Anlagen für Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet und betrieben werden, mit denen mindestens 15 % des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs gedeckt werden.“